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Angeln für Kinder und Jugendliche

Anträge Jugendfischereischein

Das Antragsformular auf Ersterwerb oder Verlängerung ist abhängig vom Wohnort:

Unter 9 Jahren

Kinder, die das 9. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen in sehr begrenztem Umfang an der Fischereiausübung eines volljährigen Anglers beteiligt werden. Ein Kind unter  9 Jahren kann keinen Erlaubnisschein und Jugendfischereischein erhalten. Jedoch muss der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitangelt, über einen gültigen Fischereischein und Erlaubnisschein für das Gewässer verfügen.
Das Kind unter 9 Jahren darf keine eigene Angel bei sich führen, aber die Angel des erwachsenen Anglers auswerfen und unter Aufsicht den Drill durchführen. Es darf keinesfalls einen lebenden Fisch abködern und diesen betäuben oder töten. Der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitangelt, muss eine Person sein, die im vollen Umfang Autorität über das Kind besitzt. Sie muss jederzeit eingreifen können und darf sich nicht vom Angelplatz entfernen.

Ab dem 9. bis 16. Lebensjahr

Der Jugendliche muss einen Jugendfischereischein und einen Erlaubnisschein für das jeweilige Gewässer besitzen.
Der Jugendfischereischeininhaber darf nur unter ständiger Aufsicht eines Erwachsenen, der einen gültigen Fischereischein haben muss, angeln. Die Aufsichtsperson benötigt nur dann einen Erlaubnisschein, wenn sie selbst das Angeln ausübt.  
Soweit Jugendfischereischeininhaber nachweislich seit mindestens einem Jahr Mitglied in einem Anglerverein sind, entfällt die ständige Aufsicht durch einen erwachsenen Angler.

Ab 14. bzw. 16. Lebensjahr

Ab dem 14. Lebensjahr kann ein Jugendlicher an der staatlichen Fischereiprüfung als Sachkundenachweis teilnehmen und nach bestandener Prüfung einen Fischereischein erhalten. Unter der weiteren Voraussetzung eines gültigen Erlaubnisscheines oder einer sonstigen Nutzungsberechtigung für das jeweilige Angelgewässer kann er damit alleine ohne Aufsicht eines Erwachsenen angeln.

Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr besteht Fischereischeinpflicht, so dass ein Jugendlicher auch unter Aufsicht eines erwachsenen Anglers  nur noch angeln kann, wenn er selbst die Fischereiprüfung als Sachkundenachweis bestanden und einen Fischereischein erworben hat. Deshalb sollte rechtzeitig an die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang mit anschließender Fischereiprüfung gedacht werden. Auskunft dazu erteilen die Anglerverbände.

Jugendfischereischein-Ansicht

Jugendfischereischein (Vorderseite)
Jugendfischereischein (Vorderseite) 

Informationen im Agrarstatus Sachsen

Gezeigt werden die Jugendfischereischeininhaber in Sachsen. In den vergangenen Jahren stieg der Anteil in der Klasse 10 bis 16 Jahre bis auf einen Wert von über 4% an, was einer Verdreifachung bedeutet. Aktuell liegt der Wert bei etwa 3 %.
Grafik: Jugendfischereischeininhaber in Sachsen (Quelle: Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen)  © LfULG

Ansprechpartner

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Referat 76: Fischerei

Mathias Meyer (Staatliche Fischereiaufsicht)

Telefon: 035931 296-43

Telefax: 035931 296-11

E-Mail: Mathias.Meyer­@smekul.sachsen.de

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